Brotkrumenpfad
Schiedskommission an der Paris Lodron Universität Salzburg
- Aufgaben
Zu den Aufgaben der Schiedskommission gehört die Vermittlung in Streitfällen von Angehörigen der Universität. Die Schiedskommission hat bei Erfüllung ihrer Aufgaben auf ein Einvernehmen zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
Alle Organe und Angehörigen der Universität sind nach § 43 UG verpflichtet, den Mitgliedern der Schiedskommission Auskünfte in der Sache zu erteilen und an Kontaktgesprächen teilzunehmen. Die Mitglieder der Schiedskommission sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.
Darüber hinaus entscheidet die Schiedskommission über Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen wegen einer Diskriminierung auf Grund
- des Geschlechts
- der ethnischen Zugehörigkeit
- der Religion oder Weltanschauung
- des Alters
- der sexuellen Orientierung
durch die Entscheidung eines Universitätsorgans.
Weiters entscheidet die Schiedskommission über Einreden der unrichtigen Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sowie über Einreden der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlags für diesen.
Angelegenheiten, die einem Rechtszug unterliegen, und Leistungsbeurteilungen fallen nicht in die Zuständigkeit der Schiedskommission. Sie ist daher nicht berufen, zB in Studienangelegenheiten, Habilitations- oder Dienstrechtsverfahren zu intervenieren.
- Funktionsperiode
Am 15.06.2020 hat sich die Schiedskommission der Paris Lodron Universität Salzburg neu konstituiert. Für die jeweils zweijährige Funktionsperiode werden von Senat, Universitätsrat und Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sechs Mitglieder und sechs Ersatzmitglieder nominiert.
- Vorgangsweise/Hinweis für die Vermittlung in Streitfällen
Sie können sich zunächst an jedes Mitglied der Schiedskommission wenden.
Sollte in einem ersten Kontaktgespräch zwischen Beschwerdeführer*in und Schiedskommissionsmitglied keine Lösung des bestehenden Streitfalls gefunden werden, so ist die Beschwerde schriftlich einzubringen. Sie wird in der Folge dem*der Beschwerdegegner*in zur Stellungnahme übermittelt. Beschwerden von Studierenden werden auf Verlangen anonymisiert.
Kann kein Einvernehmen zwischen den Beteiligten erzielt werden, so entscheidet die Schiedskommission in bestimmten Fällen (Begründung, wesentliche Veränderung oder Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses) mit Bescheid. Die Rechtsauffassung der Schiedskommission bindet das für die Personalentscheidung zuständige Universitätsorgan; allerdings können sowohl der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen als auch das betroffene Universitätsorgan gegen den Bescheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgerichtshof erheben.
Sie erreichen die Schiedskommission unter der Email-Adresse:
Schiedskommission@sbg.ac.at